Allgemeine Geschäftsbedingungen

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Interlager / Interwiel B.V.
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I. Allgemeines
Für alle Geschäfte gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Entgegenstehende oder abweichende Einkaufsbedingungen oder sonstige Einschränkungen des Käufers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Verkäufer hat ihnen ausdrücklich und schriftlich zugestimmt.
 
II. Angebot
1. Abbildungen, Zeichnungen, Farbtöne, Gewichts- und Maßangaben, die in Preislisten und anderen Drucksachen genannt werden, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behält sich der Lieferer das Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
2. Für Unterlagen, die der Kunde dem Lieferer übergibt, trägt der Kunde auch im Verhältnis zum Lieferer die volle Verantwortung hinsichtlich der Verletzung gewerblicher Schutzrechte Dritter. Der Lieferer ist verpflichtet, vom Kunden als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
 
III. Umfang der Lieferung
1. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend. Sollte unsere Bestätigung in irgendeiner Hinsicht von der Bestellung abweichen, so müssen wir hiervon unverzüglich in Kenntnis gesetzt werden. Andernfalls erfolgt die Lieferung nach unseren Spezifikationen. Reklamationen aus diesem Grund werden von uns nicht anerkannt.
2. Teillieferungen sind zulässig.
3. Muster stellt der Lieferer ausschließlich gegen zusätzliche Berechnung gemäß den jeweils geltenden Preisen zur Verfügung.
 
IV. Mehr- und Minderlieferungen, Abrufaufträge
1. Mehr- und Minderlieferungen sind bis zu 10 % zulässig.
2. Abrufaufträge müssen innerhalb von 6 Monaten erfolgen. Sie werden auf der Grundlage der jeweils geltenden Preise des Lieferers berechnet.
 
V. Preis und Zahlung
1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die Preise ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe hinzu. Aufträge, für die nicht ausdrücklich Festpreise vereinbart sind, werden auf der Grundlage der am Tag der Lieferung geltenden Preise berechnet. Tritt eine wesentliche Änderung auftragsbezogener Kostenfaktoren (z. B. Löhne, Material, Energie) ein, so kann der vereinbarte Preis entsprechend dem Einfluss dieser Kostenfaktoren in angemessenem Umfang angepasst werden.
2. Zahlungen sind, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, ohne Bankspesen für den Lieferer spätestens 14 Tage nach Rechnungsdatum – auch bei Teillieferungen – zu leisten.
 
3. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger vom Lieferer bestrittener Ansprüche des Kunden ist nicht zulässig.
4. Wechsel werden nur aufgrund besonderer Vereinbarung und unter Vorbehalt der Protesterhebung sowie unter der Voraussetzung angenommen, dass sie diskontfähig sind. Diskontspesen werden vom Tage der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet. Ungeachtet dessen behalten wir uns das Recht vor, Wechsel während ihrer Laufzeit zurückzugeben und Barzahlung zu verlangen, falls besondere Umstände uns hierzu veranlassen.
5. Bei Zielüberschreitungen werden Zinsen in Höhe von 4 % über dem von der Europäischen Zentralbank festgesetzten EURO-Referenzzinssatz berechnet, der seiner Funktion nach dem Diskontsatz entspricht.
 
VI. Lieferzeit
1. Die vereinbarte Lieferzeit gilt nur annähernd. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Ware das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist.
2. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich und wesentlich auf die Fertigstellung oder Ablieferung der Ware von Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei Unterlieferanten eintreten.
Der Lieferer hat die vorgenannten Umstände auch dann nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Der Lieferer wird den Kunden in wichtigen Fällen über Beginn und Ende derartiger Hindernisse baldmöglichst unterrichten. Ist die Verlängerung dem Kunden nicht zumutbar, so hat er ein Rücktrittsrecht, sofern der Vertrag noch nicht erfüllt ist. Wird die Lieferung durch die vorgenannten Umstände unmöglich, so kann der Lieferer vom Vertrag zurücktreten, sofern dieser noch nicht erfüllt ist.
3. Schadensersatzansprüche des Kunden sind in diesen und allen anderen Fällen verspäteter Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Lieferer etwa gesetzten Nachfrist, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird.
4. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden voraus.
 
VII. Eigentumsvorbehalt
1. Der Lieferer behält sich das Eigentum an der Ware vor, bis sämtliche Forderungen des Lieferers gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, erfüllt sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Lieferers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer berechtigt, die Ware nach angemessener Fristsetzung zurückzunehmen. Eine Rücknahme sowie eine Pfändung der Ware durch den Lieferer liegt nur dann vor, wenn das Verbraucherkreditgesetz keine Anwendung findet; der Rücktritt vom Vertrag kann nur erfolgen, wenn der Lieferer dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde den Lieferer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
2. Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterzuveräußern. Der Kunde tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt, solange er seinen vertraglichen Verpflichtungen nachkommt und keine Insolvenz vorliegt. Die Befugnis des Lieferers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; der Lieferer verpflichtet sich jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Lieferer ordnungsgemäß nachkommt und keine Insolvenz vorliegt. Der Lieferer kann ferner nach angemessener Frist verlangen, dass der Kunde ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
3. Ist die abgetretene Forderung gegenüber dem Drittschuldner in eine laufende Rechnung aufgenommen, so ist die betreffende Saldoforderung – einschließlich des Schlusssaldos – in Höhe des bei der Einzelabtretung maßgebenden Wertes abgetreten.
4. Bei Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltsware, auch zusammen mit anderen, dem Lieferer nicht gehörenden Gegenständen, erwirbt der Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache im Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Ware gilt im Übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.
5. Der Lieferer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der Rechnungswert der Vorbehaltsware die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.
6. Wird im Zusammenhang mit der Zahlung des vertraglich vereinbarten Preises durch den Kunden eine wechselmäßige Haftung des Lieferers begründet, so erlöschen der Eigentumsvorbehalt einschließlich seiner vereinbarten Sonderformen und andere zur Zahlungssicherung vereinbarte Sicherheiten nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Kunden als Bezogenen.
 
VIII. Haftung für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung
Für Mängel der Lieferung haftet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche ungeachtet Ziffer X.3 wie folgt:
1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen des Lieferers nachzubessern oder neu zu liefern, die innerhalb von 12 Monaten nach Lieferung infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes einen Sachmangel aufweisen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
2. Ansprüche wegen Sachmängeln – aus welchem Rechtsgrund auch immer – verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht bei Mängeln eines Bauwerks oder bei Sachen für ein Bauwerk, wenn diese den Sachschaden verursacht haben. Abweichend von Satz 1 gelten ferner die gesetzlichen Fristen bei Ansprüchen nach dem deutschen Produkthaftungsgesetz sowie bei vorsätzlichem oder arglistigem Verhalten.
3. Keine Gewähr wird übernommen für Schäden, die aus folgenden Gründen entstanden sind:
ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage durch den Kunden oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, chemische oder elektrische Einflüsse, soweit den Lieferer hierfür kein Verschulden trifft.
4. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers.
5. Durch vom Kunden oder Dritten unsachgemäß ohne Zustimmung des Lieferers vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen ausgeschlossen.
6. Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, bestehen nur
•bei Vorsatz,
•bei grober Fahrlässigkeit,
•bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
•bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist, hinsichtlich des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens,
•in Fällen, in denen nach dem deutschen Produkthaftungsgesetz gehaftet wird,
•bei Mängeln, die arglistig verschwiegen wurden oder deren Abwesenheit der Lieferer garantiert hat.
Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
 
Für Rechtsmängel gelten ergänzend folgende Bestimmungen:
 
7. Soweit nicht anders vereinbart, wird der Lieferer seine Lieferung im eigenen Land frei von Schutz- und Urheberrechten Dritter erbringen. Sollte dennoch eine entsprechende Schutzrechtsverletzung vorliegen, wird der Lieferer entweder ein entsprechendes Nutzungsrecht vom Dritten verschaffen oder den Liefergegenstand so ändern, dass eine solche Verletzung nicht mehr besteht. Soweit dies dem Lieferer zu angemessenen und zumutbaren Bedingungen möglich ist, sind sowohl der Kunde als auch der Lieferer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
8. Beim Vorliegen von Rechtsmängeln gelten die Bestimmungen dieser Ziffer VIII entsprechend, wobei Ansprüche des Kunden nur dann bestehen, wenn dieser den Lieferer über von Dritten geltend gemachte Ansprüche unverzüglich schriftlich informiert, eine behauptete Verletzung weder unmittelbar noch mittelbar anerkennt, dem Lieferer alle Abwehrmöglichkeiten uneingeschränkt erhalten bleiben, die Rechtsverletzung nicht darauf beruht, dass der Kunde den Liefergegenstand ändert oder vertragswidrig benutzt hat, oder wenn der Rechtsmangel auf eine Anweisung des Kunden zurückzuführen ist.
 
IX. Haftung für Nebenpflichten
Wenn durch Verschulden des Lieferers die Ware infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss liegenden Vorschlägen oder Beratungen sowie anderer vertraglicher Nebenpflichten vom Kunden nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Kunden entsprechend die Regelungen der Ziffern VIII und X.
 
X. Recht des Kunden auf Rücktritt und Minderung, sonstige Haftung des Lieferers
1. Liegt Lieferverzug im Sinne von Ziffer VI vor und gewährt der Kunde dem in Verzug befindlichen Lieferer eine angemessene Nachfrist und wird diese Frist überschritten, so ist der Kunde zum Rücktritt berechtigt.
2. Der Kunde hat das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Lieferer eine ihm gesetzte angemessene Nachfrist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung hinsichtlich des Sachmangels erfolglos verstreichen lässt. Das Rücktrittsrecht des Kunden besteht auch in anderen Fällen des Fehlschlagens der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Bei einem unerheblichen Schaden steht dem Kunden nur das Recht auf Minderung des Preises zu.
3. Weitergehende Ansprüche des Kunden bestehen nur in den Fällen der Ziffer VIII.6. Im Übrigen sind weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Kündigung oder Minderung sowie auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind, ausgeschlossen.
4. Die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Lieferers für von ihnen im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit verursachte Schäden besteht nur bei Vorsatz. Im Übrigen ist die persönliche Haftung ausgeschlossen.
 
XI. Werkzeugkosten
1. Von den Werkzeugkosten werden grundsätzlich nur prozentuale Anteile, unabhängig vom Warenwert, berechnet.
2. Durch die Zahlung von Kostenanteilen für Werkzeuge erwirbt der Kunde keinen Anspruch auf die Werkzeuge; vielmehr bleiben diese im Eigentum und Besitz des Lieferers. Der Lieferer verpflichtet sich, die Werkzeuge ein Jahr nach der letzten Lieferung für den Kunden aufzubewahren. Wird vor Ablauf dieser Frist vom Kunden mitgeteilt, dass innerhalb eines weiteren Jahres Bestellungen erfolgen, so verlängert sich die Aufbewahrungsfrist um ein weiteres Jahr. Nach Ablauf dieser Zeit und bei ausbleibenden Nachbestellungen können wir frei über die Werkzeuge verfügen.
3. Hinsichtlich der Werkzeugkosten für nicht ausgeführte Aufträge gilt Folgendes: Für Aufträge, die sich im Entwicklungsstadium oder in der Anlaufzeit befinden und storniert werden, behält sich der Lieferer das Recht vor, die entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen. Dabei werden berechnet
•vor Freigabe der Muster: die Kosten für den ersten Werkzeugsatz
•nach Freigabe der Muster, je nach Höhe des vorgesehenen Monatsverbrauchs: die Kosten für das gesamte Sortiment an Serienwerkzeugen, Sondereinrichtungen und Formen.
4. Die vorbearbeiteten und in Rechnung gestellten Werkzeuge bleiben 4 Wochen zur Besichtigung stehen und werden dann verschrottet.
5. In Phasenpläne und Konstruktionszeichnungen der Werkzeuge erhält der Kunde keine Einsicht.
 
XII. Altware
Die Entsorgung von Altteilen und sonstigen nicht mehr brauchbaren Gegenständen ist Sache des Kunden. Werden gesetzliche Vorschriften erlassen, die etwas anderes bestimmen, verpflichtet sich der Kunde, mit dem Lieferer eine angemessene Vereinbarung über die weitere Behandlung zu treffen. Dabei ist davon auszugehen, dass sich die Vertragspartner zur Erfüllung der Behandlungspflicht Dritter bedienen.
 
XIII. Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen ist Arnhem.